
ger: Ist nun also die Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch einen entscheidungsbefugten Ausschuss möglich? Die typisch juristische Antwort darauf: "Es kommt ganz drauf an." Und zwar kommt es darauf an, ob das AR-Plenum bei dem Beschluss, mit dem es diesen Ausschuss einsetzt, das Erfordernis der doppelten Mehrheit beachtet. Andernfalls ist der Einsetzungsbeschluss unwirksam. Man könnte es auch so sagen: Das Plenum kann unter Außerachtlassung der doppelten Mehrheit kein Vorstandsmitglied bestellen. Umso weniger kann es auf diese Art einen Ausschuss zur Vorstandsbestellung einsetzen. Wenn aber die besondere Mehrheit im Plenum beachtet wird, so ist ein Beschluss des AR-Ausschusses unter Einhaltung der allgemeinen Beschlusserfordernisse des AktG als wirksam anzusehen (§110 Abs 3 ArbVG). Es ist daher auf § 92 Abs 4 AktG zurückzugreifen, wo den AN-Vertretern Anspruch auf mindestens einen Sitz und eine Stimme verliehen wird. Bei der Ernennung eines Vorstandsvorsitzenden hingegen bedarf es dieser doppelten Mehrheit im Plenum weder für den Ernennungsbeschluss selbst noch für einen Einsetzungsbeschluss. Wird die Angelegenheit an einen Ausschuss zur Entscheidung weitergereicht, so reicht dafür der gewöhnliche Personalausschuss ohne zwingende Beteiligung der AN-Vertreter. Auswirkungen haben die unterschiedlichen Beschlusserfordernisse insb auch im Hinblick auf eine eventuelle Abberufung oder einen Widerruf der Ernennung zum Vorstandsvorsitzenden. So kann die Sonderstellung des Vorstandsvorsitzenden relativ leicht wieder entzogen werden. Eine einfache Mehrheit reicht dafür aus. Das bedeutet wiederum, dass ein Vorstandsvorsitzender während seiner gesamten Tätigkeitsdauer stärker vom Vertrauen des AR abhängt als ein gewöhnliches Vorstandsmitglied.
Page Count:
165
Publication Date:
2007-01-01
ISBN-10:
3854992912
ISBN-13:
9783854992912
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